Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
22.07.2025
Entscheidungen im Verfahren
07.04.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
06.12.2022
Entscheidungen im Verfahren
31.03.2020
Termine
24.10.2018
Entscheidungen im Verfahren
19.09.2018
Eröffnungen
26.04.2018
Sicherungsmaßnahmen
29.11.2017
Neueintragungen