903 IN 236/19 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Fietz Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Leinstraße 22, 31535 Neustadt am
Rübenberge (AG Hannover, HRB 111297), vertr. d.: Frank Fietz,
Neuer Sandberg 2, 31535 Neustadt am Rübenberge,
(Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen
des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Torsten
Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2
InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich des bereits erhaltenen Vorschusses i.H.v.
24.185,19 EUR
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 beantragte der
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV
nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die
Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 191.333,02 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der
Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in
der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung
berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar
2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 5.150,34 EUR. Somit
ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 196.483,36
EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in
Höhe von EUR.
III.
Hinsichtlich der Zurückweisung des
darüberhinausgehenden Antrages wird folgendes ausgeführt:
Mit Vergütungsantrag vom 11.10.2023 beantragte der
Insolvenzverwalter für die Bereiche "Erheblicher Aufwand mit
Kundenanfragen, Versicherung sowie Geltendmachung von
Ansprüchen im Ausland" einen Zuschlag in Höhe von
insgesamt 75%.
Dem Antrag konnte jedoch nicht in der beantragten Höhe
entsprochen werden.
Es wurde vorgetragen, dass mit vielen Kunden Fragen zu
gebuchten Reisen geklärt werden mussten und einige Kunden
nicht in den Gläubigerlisten geführt waren und demnach
nicht bekannt waren. Dabei wurde jedoch keine genaue Anzahl
genannt, so dass der erhebliche Mehraufwand nicht verifiziert
werden konnte. Laut dem eingereichten Zustellnachweis wurde der
Eröffnungsbeschluss an 86 Gläubiger zugestellt. Im
Verhältnis zu anderen ähnlich gelagerten Fällen
stellt dies jedoch keine erhebliche Anzahl dar.
Ein weiterer möglicher Anspruch gegen die Grands Espaces
Sarl konnte nach Aussage des Insolvenzverwalters mangels
eingereichter Unterlagen nicht weiterverfolgt werden. Hinsichtlich
dieser Angelegenheit war die erhebliche Mehrarbeit nicht
ersichtlich. Es wurde lediglich vorgetragen, dass Schreiben des
Insolvenzverwalters unbeantwortet blieben. Ein weiteres
darüberhinausgehendes Vorgehen wurde nicht erläutert.
Weiter wurde vorgetragen, dass es Übernahmeverträge
hinsichtlich Kundenbuchungen mit den Unternehmen PolarQuest AB aus
Stockholm und IceTramp LLC aus New York gegeben hätte. Um wie
viele Kundenbuchungen es sich genau gehandelt hat wurde nicht
dargelegt. Problematisch wurde dabei die Abwicklung mit der
IceTramp LLC dargestellt, die sich ihrerseits nicht an den Vertrag
gehalten und Gegenforderungen geltend gemacht habe. Des Weiteren
kam dabei die Zürich Versicherung ins Spiel, die ebenfalls mit
in diesen Vertrag involviert war. Es wurde dargelegt, dass es zu
Absprachen mit den Anwälten aus New York und aus der Schweiz
kam, so dass dies einen Mehraufwand darstellt.
Es wurde ferner vorgetragen, dass es insgesamt sechs Kunden
gab, die keine Durchführung ihrer Reise mit einem anderen
Anbieter wünschten. Diese Reisen wurden daher
rückabgewickelt. Des Weiteren gab es noch zwei Kunden, die
erst spät von der Insolvenz der Schuldnerin erfahren
hätten. Auch hier erfolgte die Rückabwickelung der
bereits eingegangenen Zahlung. Insgesamt wurden somit acht Reisen
rückabgewickelt, was im Verhältnis zu ähnlich
gelagerten Fällen jedoch keine erhebliche Mehrarbeit
begründet.
Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass jegliche
Internetauftritte der Schuldnerin unter einer kurzen Frist
abgeschaltet bzw. bereinigt werden mussten. Dabei wurde der
Facebookauftritt und der YouTube-Account angesprochen sowie
"sämtliche Webseiten" genannt. Um wie viele Webseiten es sich
genau gehandelt hat wurde jedoch nicht genannt. Bei diesem Vorgehen
bediente sich der Insolvenzverwalter der Hilfe des
Geschäftsführers der Schuldnerin. Eine genaue
Erläuterung hinsichtlich der erheblichen Mehrarbeit des
Insolvenzverwalters erfolgte jedoch nicht.
In der Gesamtschau aller vorgetragenen Sachverhalte wird
für die oben genannten Bereiche ein Zuschlag in Höhe von
insgesamt 40% als festsetzungsfähig angesehen.
Des Weiteren wurde mit Vergütungsantrag vom 11.10.2023
für den Bereich "Forderungsanmeldung mit besonderer
Problemstellung" ein Zuschlag in Höhe von 30% beantragt.
Dem Antrag konnte jedoch nicht in der beantragten Höhe
entsprochen werden.
Es wurde vorgetragen, dass viele Gläubiger nicht bekannt
waren, was zu erheblichen Klärungsbedarf geführt habe.
Dieser Sachverhalt wurde jedoch schon bei dem vorherigen Zuschlag
geschildert, so dass eine Berücksichtigung bereits dort
erfolgte. Des Weiteren gehören das Anmeldeverfahren sowie die
Tabellenführung zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters.
Zuschlagsfähig wäre eine große Anzahl von
Forderungsanmeldungen; im vorliegenden Fall haben 63 Gläubiger
ihre Forderung zur Tabelle angemeldet so dass die reine Bearbeitung
der Forderungsanmeldungen keine Abweichung von einem Regelverfahren
dieser Größe darstellt (vgl. Graeber/Graeber
InsVV-Online, § 3, Rn. 144).
Des Weiteren wurde vorgetragen, dass die meisten
Gläubiger ihren Geschäftssitz im Ausland hatten, so dass
bei den Forderungsanmeldungen Hilfestellung geleistet werden
musste. Auch wurde ausgeführt, dass dadurch sämtliche
Korrespondenz in Englisch geführt werden musste. Diese
Gläubiger wurden während des gesamten Verfahrens
begleitet. Ein weiterer Vortrag erfolgte jedoch nicht.
Daher war in der Gesamtschau des vorgetragenen Sachverhaltes
für den oben genannten Bereich ein Zuschlag in Höhe von
insgesamt 10% als festsetzungsfähig anzusehen.
In der Gesamtschau wurde für das Verfahren unter
Würdigung aller vorgetragenen Sachverhalte ein Zuschlag von
insgesamt 50% für festsetzungsfähig erachtet.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die
gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von 372,80 EUR nebst Umsatzsteuer in
Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 86 erfolgten
Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr.
9002 KV GKG je Zustellung 2,80 EUR und für weitere 88
erfolgten Zustellungen ist ein Betrag von 1,50 EUR je Zustellung zu
erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161
Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2
27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161
Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2
27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 05.02.2024
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