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Fietz Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Unternehmensdaten:

Firmename: Fietz Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Adresse:   Mittelstr. 2
31535 Neustadt
Landkreis:   Region Hannover
Bundesland:   Niedersachsen
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 5036 988213
Fax: +49 5036 988212
E-Mail: info@camp-oven.de
Web: www.camp-oven.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Hannover
HR-Nummer: HRB 111297

Firmendaten:

Gründung: 06.04.2005 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branchentext:   Vermietung von sonstigen Maschinen, Geräten und beweglichen Sachen

Firmenzweck:

  Führung eines Reisebüros und die Vermittlung von Transporten und Containern; Verkauf, Vermietung, Vermittlung sowie Im- und Export von Reisefahrzeugen incl. Ersatzteilen, von Zubehör und Werkzeugen, Outdoor und Campingausrüstung nebst Zubehör, von Navigations- und Kommunikationsgeräten sowie Camping-Kochgeschirr. Die Gesellschaft ist berechtigt, gleiche oder ähnliche Unternehmen zu errichten oder zu erwerben und sich an derartigen Unternehmen zu beteiligen.
Schlagwörter:   Fahrzeughandel Outdoor-Ausrüstung Fahrzeugexport Containervermittlung Campingausrüstung Transportvermittlung Fahrzeugvermietung Reisebüro

NACE-Branchencodes:

77.21 Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten

Firmenadressen aus Deutschland

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Unternehmensinformation der Firma
Fietz Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Firmenadresse lautet:
Mittelstr. 2 31535 Neustadt, Landkreis Region Hannover, Bundesland Niedersachsen, Deutschland

Die Firma wurde am 06.04.2005 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 22.01.2019 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Führung eines Reisebüros und die Vermittlung von Transporten und Containern; Verkauf, Vermietung, Vermittlung sowie Im- und Export von Reisefahrzeugen incl. Ersatzteilen, von Zubehör und Werkzeugen, Outdoor und Campingausrüstung nebst Zubehör, von Navigations- und Kommunikationsgeräten sowie Camping-Kochgeschirr. Die Gesellschaft ist berechtigt, gleiche oder ähnliche Unternehmen zu errichten oder zu erwerben und sich an derartigen Unternehmen zu beteiligen. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Fietz Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

903 IN 236/19 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fietz Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Leinstraße 22, 31535 Neustadt am Rübenberge (AG Hannover, HRB 111297), vertr. d.: Frank Fietz, Neuer Sandberg 2, 31535 Neustadt am Rübenberge, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Nettovergütung gemäß InsVV



EUR
um 50 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %




EUR
abzüglich des bereits erhaltenen Vorschusses i.H.v. 24.185,19 EUR



EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 191.333,02 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 5.150,34 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 196.483,36 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Hinsichtlich der Zurückweisung des darüberhinausgehenden Antrages wird folgendes ausgeführt:

Mit Vergütungsantrag vom 11.10.2023 beantragte der Insolvenzverwalter für die Bereiche "Erheblicher Aufwand mit Kundenanfragen, Versicherung sowie Geltendmachung von Ansprüchen im Ausland" einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 75%.

Dem Antrag konnte jedoch nicht in der beantragten Höhe entsprochen werden.
Es wurde vorgetragen, dass mit vielen Kunden Fragen zu gebuchten Reisen geklärt werden mussten und einige Kunden nicht in den Gläubigerlisten geführt waren und demnach nicht bekannt waren. Dabei wurde jedoch keine genaue Anzahl genannt, so dass der erhebliche Mehraufwand nicht verifiziert werden konnte. Laut dem eingereichten Zustellnachweis wurde der Eröffnungsbeschluss an 86 Gläubiger zugestellt. Im Verhältnis zu anderen ähnlich gelagerten Fällen stellt dies jedoch keine erhebliche Anzahl dar.

Ein weiterer möglicher Anspruch gegen die Grands Espaces Sarl konnte nach Aussage des Insolvenzverwalters mangels eingereichter Unterlagen nicht weiterverfolgt werden. Hinsichtlich dieser Angelegenheit war die erhebliche Mehrarbeit nicht ersichtlich. Es wurde lediglich vorgetragen, dass Schreiben des Insolvenzverwalters unbeantwortet blieben. Ein weiteres darüberhinausgehendes Vorgehen wurde nicht erläutert.

Weiter wurde vorgetragen, dass es Übernahmeverträge hinsichtlich Kundenbuchungen mit den Unternehmen PolarQuest AB aus Stockholm und IceTramp LLC aus New York gegeben hätte. Um wie viele Kundenbuchungen es sich genau gehandelt hat wurde nicht dargelegt. Problematisch wurde dabei die Abwicklung mit der IceTramp LLC dargestellt, die sich ihrerseits nicht an den Vertrag gehalten und Gegenforderungen geltend gemacht habe. Des Weiteren kam dabei die Zürich Versicherung ins Spiel, die ebenfalls mit in diesen Vertrag involviert war. Es wurde dargelegt, dass es zu Absprachen mit den Anwälten aus New York und aus der Schweiz kam, so dass dies einen Mehraufwand darstellt.

Es wurde ferner vorgetragen, dass es insgesamt sechs Kunden gab, die keine Durchführung ihrer Reise mit einem anderen Anbieter wünschten. Diese Reisen wurden daher rückabgewickelt. Des Weiteren gab es noch zwei Kunden, die erst spät von der Insolvenz der Schuldnerin erfahren hätten. Auch hier erfolgte die Rückabwickelung der bereits eingegangenen Zahlung. Insgesamt wurden somit acht Reisen rückabgewickelt, was im Verhältnis zu ähnlich gelagerten Fällen jedoch keine erhebliche Mehrarbeit begründet.

Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass jegliche Internetauftritte der Schuldnerin unter einer kurzen Frist abgeschaltet bzw. bereinigt werden mussten. Dabei wurde der Facebookauftritt und der YouTube-Account angesprochen sowie "sämtliche Webseiten" genannt. Um wie viele Webseiten es sich genau gehandelt hat wurde jedoch nicht genannt. Bei diesem Vorgehen bediente sich der Insolvenzverwalter der Hilfe des Geschäftsführers der Schuldnerin. Eine genaue Erläuterung hinsichtlich der erheblichen Mehrarbeit des Insolvenzverwalters erfolgte jedoch nicht.

In der Gesamtschau aller vorgetragenen Sachverhalte wird für die oben genannten Bereiche ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 40% als festsetzungsfähig angesehen.



Des Weiteren wurde mit Vergütungsantrag vom 11.10.2023 für den Bereich "Forderungsanmeldung mit besonderer Problemstellung" ein Zuschlag in Höhe von 30% beantragt.

Dem Antrag konnte jedoch nicht in der beantragten Höhe entsprochen werden.
Es wurde vorgetragen, dass viele Gläubiger nicht bekannt waren, was zu erheblichen Klärungsbedarf geführt habe. Dieser Sachverhalt wurde jedoch schon bei dem vorherigen Zuschlag geschildert, so dass eine Berücksichtigung bereits dort erfolgte. Des Weiteren gehören das Anmeldeverfahren sowie die Tabellenführung zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Zuschlagsfähig wäre eine große Anzahl von Forderungsanmeldungen; im vorliegenden Fall haben 63 Gläubiger ihre Forderung zur Tabelle angemeldet so dass die reine Bearbeitung der Forderungsanmeldungen keine Abweichung von einem Regelverfahren dieser Größe darstellt (vgl. Graeber/Graeber InsVV-Online, § 3, Rn. 144).

Des Weiteren wurde vorgetragen, dass die meisten Gläubiger ihren Geschäftssitz im Ausland hatten, so dass bei den Forderungsanmeldungen Hilfestellung geleistet werden musste. Auch wurde ausgeführt, dass dadurch sämtliche Korrespondenz in Englisch geführt werden musste. Diese Gläubiger wurden während des gesamten Verfahrens begleitet. Ein weiterer Vortrag erfolgte jedoch nicht.
Daher war in der Gesamtschau des vorgetragenen Sachverhaltes für den oben genannten Bereich ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 10% als festsetzungsfähig anzusehen.



In der Gesamtschau wurde für das Verfahren unter Würdigung aller vorgetragenen Sachverhalte ein Zuschlag von insgesamt 50% für festsetzungsfähig erachtet.


IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 372,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 86 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 2,80 EUR und für weitere 88 erfolgten Zustellungen ist ein Betrag von 1,50 EUR je Zustellung zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 05.02.2024
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