Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
666 IN 125/23: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der SAF - Gesellschaft für
technische Sonderanlagen mbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin
(AG Kassel, HRB 3758), vertr. d.: Przemyslaw Jaroni, als GF d.
SAF-Ges. f. technische Sonderanlagen mbH, ul. Kopernika 4, 62-600
Gniezno, POLEN, (Geschäftsführer), sind Vergütung
und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt
Dr. Joachim Heitsch festgesetzt worden. Gemäß § 64
Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kassel
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den
festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für ihre
Tätigkeit ergibt sich aus § 63 III InsO.
Während des Eröffnungsverfahrens erstreckte sich
die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf
Vermögen in Höhe von 1.025.000,00 Euro, dieses ist gem.
§ 11 InsVV die Berechnungsgrundlage für die
Vergütung.
Zu berücksichtigen war nach § 11 I Satz 2 InsVV der
Wert des Gewerbegrundstücks der Schuldnerin, das inzwischen
für 925.000,00 € veräußert wurde.
Die Absonderungsrechte, mit denen das Grundstück
belastet war, sind nicht abzusetzen, da sich der Verwalter schon
aufgrund der freihändigen Veräußerung mit den
Absonderungsrechten im erheblichen Umfang befassen musste.
Daneben wurden mit den Grundpfandrechtsgläubiger
Vereinbarungen über die Zahlung der Versicherungen für
das leerstehende Gebäude getroffen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus
eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe
von xxx EUR.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63
Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der regelmäßig auf
25% festgesetzt wird.
Festgesetzt wurde im vorliegenden Verfahren gem. § 3
Abs. 1 InsO eine den Regelsatz übersteigende Vergütung,
nämlich ein Bruchteil von 65 % der Regelvergütung des
§ 2 InsVV.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.
Nach § 11 III InsVV sind Art, Umfang und Schwierigkeit
bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen
Verwalters zu berücksichtigen.
Nach § 10 InsVV sind Zu- und Abschläge nach §
3 InsVV möglich.
Die in § 3 Abs. 1 unter Buchstaben a-e genannten
Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzelfall
weitere Zuschlagstatbestände in Betracht kommen.
Das Unternehmen wurde nicht fortgeführt, da es bereits
geschlossen war.
Ein Zuschlag gem. § 3 InsVV ist jedoch gerechtfertigt,
da der vorläufige Insolvenzverwalter erhebliche
Bemühungen unternommen hat, überhaupt die Masse zu
ermitteln. Der Geschäftsführer der Schuldnerin war und
ist unbekannten Aufenthalts. Eine Buchhaltung war nicht vorhanden,
der Steuerberater hatte keine Unterlagen und konnte kaum
Auskünfte erteilen. Andere Gesellschafter als den
Geschäftsführer gab es nicht, die Unterlagen hätten
vorlegen können.
Das Grundstück war zunächst nicht bekannt.
Die fehlende Mitarbeit der Beteiligten wurde durch den
Verdacht der Vermögensverschleierung und eine sogenannte
Firmenbestattung durch eine Sitzverlegung nach Berlin noch getoppt.
Es waren daher bereits vor der Eröffnung die Haftungs -
und Anfechtungsansprüche genauer zu überprüfen.
Es handelt sich um Tätigkeiten, die über die mit
einem entsprechenden Verfahren üblicherweise verbundenen
Anforderungen deutlich hinausgehen.
Insgesamt handelt es sich nach den Ausführungen des
Verwalters im Vergütungsantrag (auf den inhaltlich Bezug
genommen wird) um ein überdurchschnittlich arbeitsintensives
Verfahren, so dass ein Zuschlag auf den Regelbruchteil der
Vergütung in Höhe von 40% als notwendig und ausreichend
erachtet wird, um die Tätigkeit des Verwalters angemessen zu
vergüten.
Danach ergibt sich die Gesamtquote der Regelvergütung
des § 2 InsVV in Höhe von 65,00 %.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV
i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV für die Dauer von bis zu 2
Monaten.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel,
Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße
9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel,
Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße
9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 05.02.2024