Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 168/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRA 7229
eingetragenen Heinrich Huhn GmbH + Co. KG, Hauptstraße 44,
57489 Drolshagen, gesetzlich vertreten durch die persönlich
haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts
Siegen unter HRB 6719 eingetragene Gebrüder Huhn, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, Hauptstraße 44, 57489
Drolshagen, diese vertreten durch die Geschäftsführer
Michael Alexander Huhn, Elmar Huhn und Tanuj Albert Roland Huhn,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte anchor Rechtsanwälte,
Grupenstraße 2, 30159 Hannover,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos,
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des
vorläufigen Gläubigerausschusses Atradius
Kreditversicherung, Niederlassung der Atradius Crédito y
Caución S.A. de Seguros y Reaseguros vertr.d. Herrn Rolf
Breuer, Opladener Straße 14, 50679 Köln wie folgt
festgesetzt.
Endbetrag
Der darüber hinausgehende Antrag wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die
Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine
Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu
tragen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen
Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des
Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation
ein Stundensatz von angemessen ist. Für 36 Stunden näher
dargelegten Zeitaufwands für die Tätigkeit im
vorläufigen Gläubigerausschuss in der Zeit vom 30.11.2020
bis zum Berichts- und Prüfungstermin am 15.04.2021 war die
Vergütung daher festzusetzen auf .
Hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung für
die Mitgliedschaft im endgültigen Gläubigerausschuss
konnte eine Vergütung noch nicht festgesetzt werden, da
insoweit die Tätigkeit noch nicht beendet und der Anspruch
noch nicht fällig ist.
Zusätzlich festzusetzen war die vom
Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 InsO; § 567
Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR
übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der
Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.
Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide
Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße
21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.
25 IN 168/20
Amtsgericht Siegen, 17.01.2024