Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Fulda
31.07.2025
Insolvenzgericht
91 IN 72/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Maroukian Service UG (haftungsbeschränkt),
Vogelsbergstraße 16, 36137 Großenlüder,
vertreten durch:
Mario Maroukian, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung
(InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger
gegen die Antragstellerin am 31.07.2025 um 11:00 Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die
vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin
angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt
Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung
Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 /
29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail:
fulda@floether-wissing.de bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird
angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird
ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben
und sonstige Forderungen der Antragstellerin sowie eingehende
Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Die
Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben
verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden
aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu
leisten. Direkte Zahlungen an die Antragstellerin werden verboten.
4. Der Antragstellerin wird insbesondere auch verboten, ohne
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Anlage- oder
Umlaufvermögen oder sonstiges Eigentum zu
veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu
belasten.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach
Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäss
§ 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. §
21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete
Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche
Gegenstände betroffen sind
Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß
§ 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und
erhalten;
b) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die
Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Geschäfts - und Wohnräume der Antragstellerin zu
betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten.
Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97
InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen
Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
* ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach
Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte
und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen
und Pfandrechte),
* je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit
vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter
Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des
Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie
die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat,
wenn das Insolvenzgericht dies zur Herbeiführung
wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich
hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer
falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156
Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf
Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung
über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige
Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda,
Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung
in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200
€ übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann
auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu
den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung
sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder
(www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation
zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig.
Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und
juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung
mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Seifert
Richter am Amtsgericht a.w.a.R.