Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 85/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das
Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB
9097 eingetragenen Keranovo GmbH, Willi-Bleicher-Str. 4, 52353
Düren, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Thomas Meßner,
Geschäftszweig: Handel und Verarbeitung von
Baumaterialien
wird der am 22.03.2025 eingegangene Antrag der Schuldnerin
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den
Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein
Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische
Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der
Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO)
zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten
der vom Gericht beauftragten Sachverständigen
Rechtsanwältin Caroline Schmitz, Waisenhausstr. 3, 52349
Düren vom 13.05.2025.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91
ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem
Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26
InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht
jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt
sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen,
Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Amtsgericht Aachen, 16.06.2025