Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
666 IN 163/25 e: In dem
Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sari
Haustechnik GmbH & Co. KG, Am Sälzerhof 2, 34123 Kassel
(AG Kassel, HRB 18122), vertr. d.: 1. Sari Haustechnik Verwaltungs
GmbH (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1.
Maksut Sari (Geschäftsführer), ist am 27.06.2025 um 12:05
Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Moritz Frank,
Friedrich-Ebert-Straße 79, 34119 Kassel, Tel.: 0561/49949290,
Fax: 0561/49949291, E-Mail: info@frank-inso.de, Internet:
www.frank-inso.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1
S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann,
wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige
Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 27.06.2025