Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505
IN 170/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter
HRB 96831 eingetragenen KENKS Food GmbH, Hoffeldstr. 104, 40235
Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Leopold Felix Nischk,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, am 21.11.2023, um 10:16 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Friedrich
Knoop, Robertstraße 3, 40229 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
27.12.2023 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der
Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den
Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 17.01.2024, 11:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener
Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal
2.218.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der
Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse
(§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine
Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die
Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
werden spätestens ab dem 03.01.2024 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf,
Zimmer Nr. 5.337 niedergelegt.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht
über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und
erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 Satz 3
InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der
Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2
InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch
dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Düsseldorf, 21.11.2023
Amtsgericht