Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
59 IN 299/23: Über das Vermögen der
StraLa Straßen- und Landschaftsbau GmbH,
Geschwister-Scholl-Straße 28, 06188 Landsberg (AG Stendal,
HRB 31057), vertr. d.: Hasan Cakir, Sömmeringstraße 34,
10589 Berlin, (Geschäftsführer), ist am 18.01.2024 um
14:19 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Herbert Feigl, FEIGL
& ROTHAMEL, Hansering 5, D 06108 Halle (Saale), Tel.:
0345/213860-0, Fax: 0345/213860-99, E-Mail: halle@feigl.biz,
Internet: www.feigl.biz.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle
(Saale) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848,
da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen
Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem
Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum
20.03.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern
an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 17.04.2024, 09:00
Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16,
06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur
Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung
der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin)
abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger
über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu
Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der
Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder
Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden
Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines
Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung
(§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§
100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem.
§ 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen
Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn
eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem
elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach
§ 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder
Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs
Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem
Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied
des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden
Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem
Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112
Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 22.01.2024