Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäftsnummer: 8 IN 199/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fux
Logistics GmbH, Graf-Folke-Bernadotte-Straße 2e, 63263
Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRB 54497), vertr. d.: Ahmad
Hamed Ashrati, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen
Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters
sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des
Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu
veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main,
Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18
(Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten
Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt
werden), die Gründe der Entscheidung sowie die
Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Ulrich Bert, Hanauer
Landstraße 148 a, D 60314 Frankfurt am Main, Tel.:
069/15051300, Fax: 069/15051400, wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse
vorhanden ist.
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet
wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV
enthaltenen Regelungen über die Vergütung des
Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13
InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen
Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht
überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1
InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner
vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im
Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen
Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren
Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des
massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung
unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der
Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters auf 28.649,98 EURO.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende
Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung
des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer
so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der
Grundvergütung vorgenommen werden. In vorliegendem Fall wurde
der o.g. Regelsatz angesetzt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§
11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich
entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den
Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten
zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00
EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von
dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-
EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt.
Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten
werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach,
Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist
der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die
sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt,
Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit
die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist,
beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird
durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem
o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des
o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde
bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll
begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 25.07.2025.