Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 204 IN 767/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Magnis Domibus GmbH, Oberer Steinweg 2, 08523 Plauen/Vogtl.,
Amtsgericht Chemnitz , HRB 34674
ergeht am 23.07.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin
(Geschäftszweig: Kauf-, Verkauf, Entwicklung und Vermietung
Immobilien) wird am 23.07.2025 um 18:41 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Thomas Beck
Dürerstraße 15
08527 Plauen
Telefon geschäftlich: 03741 251875 0
Telefax: 03741 251875 1
Email geschäftlich: plauen@anwaelte-beck.de
Website: www.anwaelte-beck.de
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen
im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen
ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert,
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter
schriftlich zweifach bis zum 11.09.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an
welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte
Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den
Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert,
haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch
an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle
können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der
Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als
festgestellt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
6. Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche
gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den
Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum
23.10.2025 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112
Chemnitz schriftlich einzureichen.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a der
Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter
Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre
Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die
Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173
Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht
veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus
dem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten
Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen
Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt
diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das
Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen
werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so
gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts
erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die
Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt,
durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.