Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 30/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB
33542 eingetragenen Novent Holding GmbH, Hohenbuschei-Allee 2,
44309 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Fabian Blanda, und Herrn Dierk
Mohring,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Im
Mediapark 8, 50670 Köln
wird der Beschluss vom 28.07.2023 gemäß § 4
InsO i. V. m. § 319 ZPO dahingehend ergänzt, dass der auf
Mittwoch, den 25.10.2023 anberaumte Termin auch ein Termin zur
Gläubigerversammlung ist, in der auf der Grundlage eines
Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens
beschlossen wird (Berichtstermin).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht
jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt
sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund,
Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann,
wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
252 IN 30/23
Dortmund, 19.10.2023