Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäfts-Nr.: 70 IN 189/25 Am 30.07.2025
um 09:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden
über das Vermögen der D&K Cars GmbH, Josef-Bautz-Str.
26, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 98358), vertr. d.: Daniel Kazimierz
Karpiel, Flemesstr. 1, 30419 Hannover,
(Geschäftsführer),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt
Tillman Dönnebrink, Niedenau 62, 60325 Frankfurt am Main,
Tel.: 069-4058628905, E-Mail: info@pradado.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich, in EURO und unter Beachtung des
§ 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 07.11.2025.
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie
an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch
nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht
wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern
an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
- Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
- Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu
Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der
Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung,
Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden
Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines
Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der
Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§
100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem.
§ 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen
Gläubigerversammlung,
müssen schriftlich bis zum 16.12.2025 (Frist, die dem
Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren entspricht)
eingereicht werden. Verspätete Eingaben können nicht
berücksichtigt werden.
Hinweis:
- Für den Fall dass die Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist, gelten Zustimmung nach § 160 InsO als
erteilt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über
sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der
Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter
Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre
Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die
Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173
Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem
elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach
§ 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder
Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs
Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem
Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied
des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden
Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem
Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 30.07.2025.