Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN
273/24
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1
EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB
107266 eingetragenen M.A.S. Autoservice GmbH, Urbanusstr. 60, 51147
Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer
Herrn Max Klassen, Urbanusstr. 60, 51147 Köln und Herrn Sergej
Repsch, Urbanusstr. 60, 51147 Köln
Geschäftszweig: der Betrieb einer Kfz-Werkstatt sowie
alle damit direkt oder indirekt zusammenhängenden
geschäftlichen Aktivitäten.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, am 23.07.2025, um 11:57 Uhr das Insolvenzverfahren als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.11.2024 bei
Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Michael Wilbert, Kennedyplatz 2, 50679
Köln, Telefon: 0221 33660 0, Fax: 0221 33660 85.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
23.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden
aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a der
Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter
Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre
Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die
Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173
Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird
gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176
InsO) entspricht, ist der
der 23.10.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger
schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage
und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§
149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
(§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab
dem 06.10.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger
Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1345 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag
bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten
wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der
Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung
einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des
Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung,
so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob
sie diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der
Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2
InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann,
wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
70g IN 273/24
Amtsgericht Köln, 23.07.2025