Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
8 IN 347/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
PDMZ Professionelle Dienstleistungen Gesellschaft mbH,
Siemensstraße 18, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB
53888),
vertreten durch:
Uta Elisabeth Pohl, Hainburgstraße 45, 63110 Rodgau,
(Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Löwel Rechtsanwälte, Hans-Thoma-Str.
24, 60596 Frankfurt am Main,
wird heute um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren
gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Claudia Bierhals, BK Rechtsanwälte,
Carl-Benz-Straße 21, 60386 Frankfurt am Main, Tel.: 069-87 00
66 16 - 0, Fax: 069-87 00 66 16-6, Internet: www.bk-in.eu.
Dem Schuldner wird die Verfügung über sein
gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die
Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin
übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen,
wird gleichwohl an den Schuldner geleistet und gelangen die Mittel
nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen
Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach,
Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei
dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde
muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 31.07.2025