Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäftsnummer: 8 IN 811/24
Am 24.07.2025 um 17:15 Uhr, ist das Insolvenzverfahren
eröffnet worden über das Vermögen des PARS GmbH,
GmbH, Martin-Behaim-Straße 2, 63263 Neu-Isenburg (AG
Offenbach am Main , HRB 53590), vertr. d.: Siamak Rahbari, Am
Sandberg 15, 60599 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),.
Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche,
(Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main,
Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail:
mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de, bestellt worden.
Gemäß § 5 Absatz 2 InsO wird das Verfahren
schriftlich angeordnet.
Anmeldefrist: 22.08.2025.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174
der Insolvenzordnung anzumelden bis: 22.08.2025.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern
an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
Zudem wird schriftlicher Prüfungstermin zur Prüfung
der Forderungen sowie eine schriftliche Gläubigerversammlung
zu folgenden Tagesordnungspunkten:
die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (
§ 57 InsO),
< über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses
(§§ 67, 68 InsO),
< die Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung
§§ 66 Absatz 3 InsO,
< abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und
Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO),
< die Unwirksamkeit der Erklärung des
Insolvenzverwalters bzgl. der Freigabe gem.
§ 35 Absatz 2 InsO. (Übt der Schuldner eine
selbstständige Tätigkeit aus oder
beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit
ausüben, hat der Insolvenzver-
walter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen
aus der selbstständigen Tätigkeit
zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus
dieser Tätigkeit im Insolvenzver-
fahren geltend gemacht werden können, § 35 Absatz
2 Satz 1 InsO).
< die Stilllegung oder vorläufige Fortführung
des Unternehmens der Schuldnerin. Sie
kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan
auszuarbeiten, und
ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung
in späteren
Terminen ändern (§ 157 InsO),
< besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
1. wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im
Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand
veräußert werden soll,
2. wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die
Insolvenzmasse erheblich belasten würde,
3. wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert
anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen
Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung
eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
4. oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll,
< die Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162,163 InsO),
abgehalten.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle
Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten
schriftlich bis zum 12.09.2025 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Spätestens an diesem Tag müssen schriftliche
Anträge zur Tagesordnung und gegen Forderungen bei dem
Insolvenzgericht Offenbach am Main eingehen. Im Widerspruch ist
anzugeben, ob die Forderung ihrem Grund und/oder ihrer Höhe
nach bestritten wird.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden
nicht benachrichtigt.
Werden bis zu dem vorgenannten Stichtag Anträge bzw.
Eingaben zu den oben aufgeführten Angelegenheiten eingereicht,
kann im Einzelfall eine Vertagung der ersten
Gläubigerversammlung und auch die Anordnung der
Fortführung der ersten Gläubigerversammlung im
mündlichen Verfahren erfolgen (§ 5 Abs. 2 InsO), sofern
dies sachdienlich erscheint.
Abweichend von obigem Absatz gilt bezüglich des §
160 InsO Folgendes:
Falls ein Antrag des Insolvenzverwalters nach § 160 InsO
spätestens eine Woche vor dem Ablauf des oben genannten
Stichtags bei Gericht gestellt wird, gilt die beantragte Zustimmung
als erteilt, wenn bis zum Ablauf des Stichtags keine
diesbezüglichen Anträge bzw. Eingaben mehr bei Gericht
eingehen.
Geht ein Antrag des Insolvenzverwalters nach § 160 InsO
nicht spätestens eine Woche vor dem Ablauf des oben genannten
Stichtags bei Gericht ein, bestimmt das Gericht bezüglich
dieses Antrags eine besondere Gläubigerversammlung entweder im
schriftlichen oder im mündlichen Verfahren.
Amtsgericht Offenbach am Main, 24.07.2025