Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle
Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 56/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken
unter HRB 107309 eingetragenen Räubertöchter Food GmbH,
Kappenstraße 2-6, 66111 Saarbrücken, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Borislav
Milenkov,
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht
geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen
früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren
geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen
Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der
18.08.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche
Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende
Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist
anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die
zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken,
Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 6 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind,
erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung
(§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach
einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und
soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein.
Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
107 IN 56/24
Amtsgericht Saarbrücken, 15.07.2025