Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 112/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter
HRB 6308 eingetragenen Josef Dickerhoff & Co. Bauunternehmung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Flaesheimer Str. 1,
45721 Haltern am See, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Rüdiger Wenk, Frankfurter
Allee 7, 10247 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Terhürne und Kollegen, Bahnhofstr.
44-46, 48683 Ahaus
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen
Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO)
entspricht, ist der 29.02.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger
schriftliche Stellungnahmen zu den nachfolgenden
Tagesordnungspunkten bei Gericht einreichen:
Abschluss eines Prozessvergleiches.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf
Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 18.01.2024 nebst
Beschlussanträgen verwiesen.Der Antrag mit den
ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130
Essen, Zimmer Nr. 164 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit
auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§
5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
160 IN 112/16
Amtsgericht Essen, 22.01.2024