Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
2 IN 176/23: In dem Insolvenzverfahren Legeme
GmbH, Friedersdorfer Straße 20, 06774 Muldestausee (AG
Stendal, HRB 29388), vertr. d.: Uwe Neugebauer, 19 Balmoral Drive,
Grantham, NG31 8SY, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer),
wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom
14.07.2025 die Vergütung und die Auslagen des
Insolvenzverwalters festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2
Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, die
festgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen. Die der
Vergütungsberechnung nach § 2 InsVV zugrunde gelegten
Berechnungsmasse ergab sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur
Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Bei der Berechnung der
Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 5835,38
EUR zugrunde gelegt. Zu- oder Abschläge gem. § 3 InsVV
wurden nicht festgesetzt.
Die Auslagen und die Umsatzsteuer wurden gem. §§ 7
und 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der
Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten
werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen
wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese
Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die
sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb
einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit
die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist,
beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844
Dessau-Roßlau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei
dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33,
06844 Dessau-Roßlau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung
können auch als elektronisches Dokument, das für die
Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und
begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der
Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder
signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen
sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache
E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den
technischen Anforderungen sind der Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und
über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den
"Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der
Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der vollständige Beschluss kann von den
Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844
Dessau-Roßlau, während der Geschäftszeiten
eingesehen werden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 14.07.2025