Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
7a IN 45/24: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Campingpark Dockweiler GmbH, geb. am
02.03.1991, Mühlenweg 1, 54552 Dockweiler (AG Wittlich, HRB
45324), vertr. d.: Kostadinka Schell, (Geschäftsführer),
wurde beschlossen:
Schriftlicher Stichtag, der der besonderen
Gläubigerversammlung entspricht, wird
bestimmt auf
02.09.2025.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger
über
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der
Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO), und zwar:
die Aufnahme eines Rechtsstreits von erheblichem Streitwert,
die Aufnahme solcher Rechtsstreite abzulehnen
den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur
Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
Die entsprechende Mitteilung der Insolvenzverwalterin vom
20.02.2025 ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn
eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich,
Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches
Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959
einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet
werden.
Amtsgericht Wittlich, 22.07.2025