Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
902 IN 719/23 - 4 -: In dem
Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Hannoversche Hochbau GmbH, ehemals geschäftsansässig
Karlsruher Straße 18, 30880 Laatzen (AG Hannover, HRB
221061), vertr. d.: Teodor Enev, Habsburger Straße 93, 79104
Freiburg im Breisgau, (Geschäftsführer), ist am
25.01.2024 um 21:19 Uhr die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden.
Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Viktor von Websky,
Königstraße 50, 30175 Hannover, Tel.: 0511 26277783,
Fax: 0511 26277698 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1
S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann,
wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige
Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude:
Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1,
30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches
Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 25.01.2024
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