Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 607 IN 42/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB
33648 eingetragenen MFM Komplex GmbH, Luchsstraße 16, 46149
Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin Frau
Barbara Steinkusch, Luchsstraße 16, 46147 Oberhausen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Klaas & Kollegen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eichendorffstraße 25, 47800
Krefeld
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen
Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO)
entspricht, ist der 15.08.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger
schriftliche Stellungnahmen zu den nachfolgenden
Tagesordnungspunkten bei Gericht einreichen:
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
Einem Vergleich, wonach sich die Erbin des vormaligen
Gesellschafter-Geschäftsführers, Frau Barbara Steinkusch,
zur vollständigen Abgeltung der gegen sie geltend gemachten
Ansprüche aus nicht ordnungsgemäßer
Stammkapitalerbringung in Höhe von 24.700,00 €
verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 12.350,00 €,
zahlbar innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag der
Gläubigerversammlung, an die Insolvenzmasse zu leisten, wird
die Zustimmung erteilt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf
Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 28.07.2025 nebst
Beschlussantrag verwiesen.
Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur
Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058
Duisburg, Zimmer Nr. C101 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit
auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§
5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg
einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und
soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das
gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
607 IN 42/24
Amtsgericht Duisburg, 30.07.2025