Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN
205/23:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen
der
W.S. Logistik GmbH, Richard-Wagner-Str. 23, 35415 Pohlheim
(AG Gießen, HRB 10259),
vertreten durch:
Waldemar Serdjuk, Richard-Wagner-Straße 23, 35415
Pohlheim, (Geschäftsführer),
ist am 04.02.2024 um 17.30 Uhr die vorläufige Verwaltung
des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt
Holger Käs, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.:
0641/480290-38, Fax: 0641/48029050, E-Mail: kaes@rae-voelpel.com
bestellt worden.
Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der
Antragsgegnerin wurde verboten, ohne Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie
abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder
Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern,
verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die
Verfügungsbefugnis über bestehende
Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragsgegnerin; die
Begründung, Änderung und Beendigung bestehender
Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin
einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die
Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete
Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann,
wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige
Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390
Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 04.02.2024