Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 79/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRA
6648 eingetragenen MD Heizsysteme OHG, Gartenstr. 9, 51597
Morsbach, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden
Gesellschafter Herrn Ulrich Dworaczek, Erich-Kästner-Str. 21,
59427 Unna und Herrn Marcel Dworaczek, Gartenstr. 10, 51597
Morsbach
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, am 26.01.2024, um 12:11 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 28.09.2023 bei
Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Henning
Dohrmann, Brückenstr. 18, 51643 Gummersbach, Telefon:
02261/546100, Fax: 0226154610150.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
04.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden
aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird
gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156,
176 InsO) entspricht, ist
der 19.04.2024.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten
Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die
Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des
Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
(§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
werden spätestens ab dem 19.03.2024 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn,
Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.30a (Wilhelmbau)
niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag
bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten
wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der
Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die
sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21,
53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift
der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803)
eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de
98 IN 79/23
Bonn, 26.01.2024