Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
6.60 IN 130/23
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin
Gabrys Verwaltungsgesellschaft mbH
Ebereschenring 8, 14554 Seddiner See
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Gabrys
und Stephan Gabrys
Geschäftszweig: Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen
HRB 33940 P
wird auf den am 15.08.2023 bei Gericht eingegangenen
Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit heute, um
12:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Prof. Dr.
Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein
Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
30.10.2023 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des
Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs.
3 InsO die Zustellungen übertragen.
Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet, § 5 Abs.
2 InsO.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen,
weil dies nicht erforderlich erscheint. Die angemeldeten
Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft.
Die Tabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den
beigefügten Unterlagen ist ab dem 09.11.2023 bis zum
Prüfungsstichtag zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Justizzentrum Potsdam,
Jägerallee 10-12, niedergelegt.
Prüfungsstichtag ist der 04.12.2023.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche
Widerspruch, mit dem ein Beteiligter sich gegen die Prüfung
nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangener Forderungsanmeldungen
wendet oder mit dem er eine Forderung bestreitet, bei Gericht
eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem
Grund, ihrem Betrag und / oder ihrem Rang bestritten wird.
Verspätet eingehende Widersprüche finden keine
Beachtung.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden
sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt
(§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Die Protokollierung über das Ergebnis der Prüfung
der angemeldeten Forderungen erfolgt nach Ablauf der
Widerspruchfrist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag
der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Potsdam ergibt sich daraus, dass
sowohl der Mittelpunkt der hautsächlichen Interessen (COMI) im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über
Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen
wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 InsO
bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34
Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen
einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage
nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der
Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post
gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils
frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der
Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht
Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin
und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1
der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu , wenn
nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 20. September 2023