Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
6.70 IN 63/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin
H+K Glas GmbH (Registergericht: Potsdam HRB 33689),
Stubenrauchstraße 58/59, 15806 Zossen, vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Kay Krüger, Brandenburger
Straße 41, 15732 Schulzendorf
Geschäftszweig:
HRB 33689 P
wird auf den am 16.05.2024 bei Gericht eingegangenen
Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit
heute, um 15:00 Uhr das Insolvenzverfahren als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20.05.2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Sponholzstraße 11,
12159 Berlin
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein
Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
05.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des
Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen
können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres
über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung
zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4
InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs.
3 InsO die Zustellungen übertragen.
Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet, § 5 Abs.
2 InsO.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen,
weil dies nicht erforderlich erscheint. Die angemeldeten
Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft.
Die Tabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den
beigefügten Unterlagen ist ab dem 02.10.2025 bis zum
Prüfungsstichtag zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts
Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam,
niedergelegt.
Prüfungsstichtag ist der 22.10.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche
Widerspruch, mit dem ein Beteiligter sich gegen die Prüfung
nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangener Forderungsanmeldungen
wendet oder mit dem er eine Forderung bestreitet, bei Gericht
eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem
Grund, ihrem Betrag und / oder ihrem Rang bestritten wird.
Verspätet eingehende Widersprüche finden keine
Beachtung.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden
sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt
(§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Die Protokollierung über das Ergebnis der Prüfung
der angemeldeten Forderungen erfolgt nach Ablauf der
Widerspruchfrist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag
der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass
sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI)
im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über
Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen
wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der
InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6
Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO,
§ 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig.
Die Notfrist entweder beginnt 2 Tage nach der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen
Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss
durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1
Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend
für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht
Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der
Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die
Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die
sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens
gerügt werden soll.
Amtsgericht Potsdam, 24.07.2025, 6.70 IN 63/24