Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
26 IN 7/23 Über das Vermögen der
Myrillas GmbH, Gerdener Straße 57, 49326 Melle (AG
Osnabrück, HRB 214570), vertr. d.: Dimitrios Myrillas,
(Geschäftsführer), ist am 20.10.2023 das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalterin ist:
Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, c/o PLUTA
Rechtsanwalts GmbH, Niedersachsenstraße 11A, 49074
Osnabrück, Tel.: 0541/3574470, Fax: 0541/35744711.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur
Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und
zukünftiges Vermögen für die Dauer des
Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird der
Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen
an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt
nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an sie geleistet und gelangen
die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen
Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Die Insolvenzverwalterin ist mit der Durchführung der
Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt
worden.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der
Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174
InsO anzumelden bis: 01.12.2023,
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern
an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren ist schriftlich (§ 5 Abs. 2 InsO). Auf den
Berichtstermin wird verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der:
12.01.2024
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht
eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten
werden,
> Anträge über:
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
* die Einsetzung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu
Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der
Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder
Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des schuldnerischen
Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, einer schuldnerischen Beteiligung an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden
Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines
Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der
Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§
100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem.
§ 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen
Gläubigerversammlung.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn
eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im
schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin
entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
werden nicht benachrichtigt.
> Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden
innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem
Ablauf der Anmeldefrist und dem oben genannten Stichtag, zu dem die
Forderungen schriftlich geprüft werden, liegt, in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für
die Beteiligten niedergelegt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem
elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach
§ 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder
Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs
Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren
werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der
Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner, dem
Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied
des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden
Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Sie ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die
Entscheidung beschwert wird. Die Beschwerde ist innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht Osnabrück, 49074
Osnabrück, Kollegienwall 29/31 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 20.10.2023
Hinweise zum Datenschutz:
https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de ("Wir
über uns" "Datenschutz")
Wenn Sie über keinen Internetzugang verfügen,
stellen wir Ihnen die Hinweise auch in Papierform zur
Verfügung.