Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 250/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB
158221 eingetragenen RF Logistics GmbH, gegründet am
02.07.2019, Ballindamm 39 c/o Hyle Advisory GmbH, 20095 Hamburg,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn
Robin Carsten Frenzel,
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist das
Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere
Beteiligungen an anderen Unternehmen.
wird wegen Überschuldung heute, am 30.07.2025, um 11:18
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 04.07.2025 bei
Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Sven
Hentschel, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
24.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen.
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§
29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 24.10.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger
schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des
Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage
und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§
149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
(§ 157 InsO),
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
- zur Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert
(§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der
Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),-
die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO)
Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum Stichtag
auch hierzu gegenüber dem Gericht schriftlich zu
äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines
stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung als
erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
werden spätestens ab dem 06.10.2025 zur Einsicht der
Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4.
Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag
bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten
wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der
Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a der
Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter
Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre
Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem
Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der
elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg,
Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
67a IN 250/25
Amtsgericht Hamburg, 30.07.2025