Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
59 IN 419/23: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der LeGro Automobile GmbH, Am
Strohügel 11, 06295 Lutherstadt Eisleben (AG Stendal, HRB
27081), vertr. d.: 1. Christian Groth, Grüne Straße 9,
06295 Lutherstadt Eisleben, (Geschäftsführer), 2. Steven
Lewandowski, Clara Zetkin Siedlung 16, 06279 Farnstädt,
(Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt
auf
Donnerstag, 17.07.2025, 10:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum,
Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale).
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger
über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Abschluss eines Vergleichs mit dem Land Sachsen-Anhalt
(Finanzamt Eisleben) über die Abgeltung insolvenzrechtlicher
Anfechtungsansprüche. Durch den Vergleich wird unter Abgeltung
sämtlicher insolvenzrechtlicher Erstattungsansprüche -
egal ob bekannt oder unbekannt - eine Vergleichszahlung in
Höhe von € 488.233,73 erzielt.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn
eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss und sämtliche Unterlagen
zum Vergleich sind auf der Geschäftsstelle der
Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes Halle (Saale) einsehbar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle
(Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)
einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet
werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 27.06.2025