Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäftsnummer: 8 IN 385/23: Am 01.02.2024
um 10:00 Uhr, ist das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin StaffStar GmbH, geb. am 27.04.1991,
Konrad-Adenauer-Str. 33, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB
51553), vertr. d.: Kai Schmucker, (Geschäftsführer),
eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr.
Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322
Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80,
E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de, bestellt worden.
Es sind folgende Anordnungen ergangen:
1. Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174
InsO anzumelden bis: 28.02.2024,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Absatz 2 InsO).
2. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die
Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§
28 Absatz 3 InsO).
3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu
widersprechen, und zwar bis zum 20.03.2024. Die angemeldeten
Forderungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Nach Ablauf der
Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
4. Die Beteiligten erhalten zudem die Gelegenheit,
schriftliche Anträge bis zum 20.03.2024 in den nachfolgenden
Angelegenheiten zu stellen:
< die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
(§ 57 InsO),
< die Einsetzung eines Gläubigerausschusses
(§§ 67, 68 InsO),
< die Zwischenrechnungslegung (§ 66 Absatz 3 InsO),
< die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse an den
Schuldner und seine Familie, soweit Masse vorhanden ist (§ 100
InsO),
< die abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO),
< die Unwirksamkeit der Erklärung des
Insolvenzverwalters bzgl. der Freigabe gemäß § 35
Absatz 2 InsO. (Übt der Schuldner eine selbstständige
Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche
Tätigkeit ausüben, hat der Insolvenzverwalter ihm
gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der
selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört
und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im
Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, § 35
Absatz 2 Satz 1 InsO).
< die Stilllegung oder vorläufige Fortführung
des Unternehmens sowie die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit
der Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 InsO),
< besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), insbesondere
wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen
oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand
veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die
Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert
anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen
Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung
eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag
geschlossen werden soll;
< die Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder unter Wert (§§ 162,163 InsO).
Spätestens bis zu diesem Tag müssen die
schriftlichen Anträge bei dem Insolvenzgericht Offenbach am
Main vorliegen, damit eine mündliche Gläubigerversammlung
anberaumt werden kann.
6.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Absatz
3 InsO mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt.
7.
Hinweis:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind,
werden nicht
benachrichtigt.
Amtsgericht Offenbach am Main, 02.02.2024