Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
61 IN 44/22 De: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der DIE KLARE LINIE GmbH vertr.d.d. GF
Dr. Engelmaier u.a., Zum Kirchborn 8, 61267 Neu-Anspach (AG Bad
Homburg v. d. Höhe, HRB 14400), vertr. d.: 1. Dr. Florian
Englmaier, als GF der Die Klare Linie GmbH, Karwendelstr. 21, 82049
Pullach, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Lothar
Schäfer, Gartenstr. 35, 65606 Villmar,
(Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen
des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Frank Schmitt festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
Der weitergehende Antrag hinsichtlich der beantragten
Zustellauslagen wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.07.2025 beantragte der
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV
nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die
Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 201.183,59 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in
Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die
gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von xxx EUR nebst Umsatzsteuer in
Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 133 erfolgten
Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr.
9002 KV GKG je Zustellung xxx EUR zu erstatten.
In Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG heißt es
weiterhin, dass "neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert
richten, ... , wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in
einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen." Dies bedeutet,
dass bei insgesamt erfolgten 143 Zustellungen 10 Zustellungen
abzusetzen waren.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg
v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg
v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12,
61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 30.07.2025