Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 3/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB
16969 eingetragenen Kabel Dellentechnik UG
(haftungsbeschränkt), Mühlenstraße 259, 47918
Tönisvorst, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Külliki Kabel,
Kaiserstraße 115 , 47800 Krefeld
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pauls Cörper Rechtsanwälte
PartGmbB, Friedrichstraße 17, 47798 Krefeld
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Sabine
Aldermann, Croonsallee 29, 41061 Mönchengladbach
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der
Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 15.05.2023
aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung
für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung
angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der
Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch
Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen
Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung
nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des
Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der
gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv
steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen. Er kann sich
in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre
Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz
überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3
InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
beträgt die Masse 33.665,38 €. Soweit der aus der
Teilungsmasse berechnete Regelsatz nach § 13 i.V.m. § 2
Abs. 1 InsVV unterhalb der Mindestvergütung nach § 2 Abs.
2 InsVV liegt, ist die Mindestvergütung maßgebend.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die
Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 200 % und damit
auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV
besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen
zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die
Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen
vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz
beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert
der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30
vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag können die der Verwalterin
infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen
festgesetzt werden.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher
erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag
vom 10.01.2025 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel
können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798
Krefeld, Zimmer Nr. H 044 eingesehen werden.
91 IN 3/23
Amtsgericht Krefeld, 10.07.2025