Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
IN 1165/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
PROJECT PG Am Borsigturm 74 Berlin GmbH & Co. KG,
Kürschnershof 2, 90403 Nürnberg, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin PROJECT 2. Gewerbe GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernard Marc
Oliver
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht
Register-Nr.: HRA 18307
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen
Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 11.09.2023 um 11:00 Uhr vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411
Nürnberg, Telefon: +49 (911) 600 79 161, Telefax: +49 (911)
600 79 10, Email: nbg@schubra.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO
angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von
Außenständen.
Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände
einzuziehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen,
Kassenbestände und Bankguthaben einzuziehen, freies
Vermögen zu verwerten und insbesondere Forderungen und
Außenstände auf ein von ihm zu errichtendes
Verfahrenskonto einzuziehen und dort zu verwahren.
Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen
Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung
an den Schuldner zu.
Den Gläubigern des Schuldners wird die Aufrechnung oder
Verrechnung eingehender Gelder mit Forderungen gegen den Schuldner
untersagt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Auskünfte bei Behörden etc. (insbesondere Finanzamt,
Hauptzollamt, Gerichtsvollzieher, Kreditinstitute) einzuholen.
Dem Schuldner wird untersagt, bewegliche Gegenstände an
Gläubiger, die Aus-oder Absonderungsrechte geltend machen,
ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
herauszugeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht -
11.09.2023