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810 IN 1233/23 A-3-9 - Am 30.01.2024 um 10:16
Uhr ist das Insolvenzverfahren aam2cred Debt Investments GmbH,
Eschersheimer Landstraße 14, 60322 Frankfurt am Main (AG
Frankfurt am Main, HRB 111415),
vertreten durch:
1. Dr. Nico Bastian Rottke, (Geschäftsführer),
2. Dr. Christopher Yvo Oertel, (Geschäftsführer),
3. Maik Rissel, (Geschäftsführer), eröffnet
worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche,
Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91
10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet:
www.hgw.de
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 19.03.2024 bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den
Insolvenzverwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht findet am Dienstag, 30.04.2024,
09:30 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313
Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem
Inhalt statt:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders
bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des
schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der
Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des
Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der
Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der
Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den
§§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der
Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO
bezeichneten Angelegenheiten
* zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160
InsO als erteilt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 05.02.2024