Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
94 IN 75/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Immobilienverwaltung Siebelts UG (haftungsbeschränkt),
Lannweg 4, 24306 Lebrade, vertreten durch den
Geschäftsführer Christian Siebelts
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 19371 KI
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der
Sonderinsolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Bach,
Langenstücken 34, 22393 Hamburg, wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64
Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
der Sonderinsolvenzverwalterin vom 24.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem Wert der
Forderung, die durch die Sonderinsolvenzverwalterin geprüft
wurde, auszugehen. Da hier von einer Quote von 20 % der Forderungen
auszugehen ist, ist der Berechnung die Quote in Höhe von
49.282,17 EUR zu Grunde zu legen. Die Vergütung ist begrenzt
auf die Vergütung, die ein Anwalt gemäß RVG
erhalten wird. Diese wurde von der Sonderinsolvenzverwalterin
geltend gemacht.
Der Sonderinsolvenzverwalterin war daher eine Vergütungs
in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Sonderinsolvenzverwalterin entstandenen Auslagen
waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 29.07.2025