Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 1344/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rehmus GmbH, Massanei 30, 04736 Waldheim, Amtsgericht Hamburg , HRB
150019
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel
Münch
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 30.06.2025
gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2,
09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten
die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die
Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf
(Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde /
Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt,
durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung.
Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der
Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei
Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die
öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses
Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die
Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.