Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
6.70 IN 14/25
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin
Dema Projektmanagement GmbH ges. vertr. durch den
Geschäftsführer Wolfgang Malzahn, Deutsch Bork 16 C,
14822 Linthe
wird auf den am 15.1.2025 bei Gericht eingegangenen
Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit am 7.7.25, um
13:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt
Björn-Till Till, Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein
Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
18.8.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des
Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen
können, haben die Möglichkeit, unter
Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren
Postfachs, ihre Zustimmung
zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28
Abs. 4 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs.
3 InsO die Zustellungen übertragen, mit Ausnahme der
Zustellung an den Schuldner, welche durch das Insolvenzgericht
erfolgt.
Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet, § 5 Abs.
2 InsO.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen,
weil dies nicht erforderlich erscheint. Die angemeldeten
Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft.
Die Tabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den
beigefügten Unterlagen ist ab dem 28. 8.2025 bis zum
Prüfungsstichtag zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Justizzentrum Potsdam,
Jägerallee 10-12, niedergelegt.
Prüfungsstichtag ist der 29.9.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche
Widerspruch, mit dem ein Beteiligter sich gegen die Prüfung
nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangener Forderungsanmeldungen
wendet oder mit dem er eine Forderung bestreitet, bei Gericht
eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem
Grund, ihrem Betrag und / oder ihrem Rang bestritten wird.
Verspätet eingehende Widersprüche finden keine
Beachtung.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden
sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt
(§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Die Protokollierung über das Ergebnis der Prüfung
der angemeldeten Forderungen erfolgt nach Ablauf der
Widerspruchfrist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag
der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Potsdam ergibt sich daraus, dass
sowohl der Mittelpunkt der hautsächlichen Interessen (COMI) im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 über
Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen
wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 InsO
bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34
Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen
einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage
nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
öffentlichen Bekanntmachung oder am vierten Tag nachdem der
Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Pots
gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils
frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der
Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht
Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin
und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1
der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu , wenn
nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 7.7.25