Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
58 IN 32/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
Schreinerei Bernauer GmbH, Spielweg 10a, 79244
Münstertal, vertreten durch den Geschäftsführer
Sebastian Bernauer
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht
Register-Nr.: HRB 717502
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Roßkopf, Albert-Hugard-Straße
43, 79219 Staufen, Gz.: Ro/sg/2301/24
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der
Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über
den Antrag wird am 19.01.2024 um 09:00 Uhr angeordnet (§§
21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen
sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen
eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Ann Kristin Krüger
Kaiser-Joseph-Straße 263, 79098 Freiburg i. Br.
Telefon: 0761 26828, Fax: 0761 2923635
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände
des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der
vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr.
2 2. Alternative InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die
allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch
Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und
zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die
vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das
Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird
(§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und
über Außenstände der Schuldnerin ganz oder
teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der
Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis auf die vorläufige
Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige
Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende
Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird
ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen
in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin
Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom
07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17)
zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Sie wird insoweit ermächtigt, für die
Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2
InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute
werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur
Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird
verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert,
Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die
vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1
Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige
Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses
an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz
2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die
Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der
Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten
und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen
Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort
mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung
gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1
InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S.
2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die
Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige
Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines
Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht -
19.01.2024