Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
810 IN 816/24 W-3-8: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der WeylChem InnoTec GmbH, Alt
Fechenheim 34, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB
109086), vertr. d.: Felix Hick, (Geschäftsführer), ist
Termin zur
Erörterung des von der Schuldnerin vorgelegten
Insolvenzplans vom 07.05.2025 und Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Dienstag, 29.07.2025, 11:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F,
Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main.
Der Insolvenzplan mit Anlagen sowie die eingegangenen
Stellungnahmen nach § 232 InsO sind zur Einsichtnahme durch
die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO:
Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des
Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich
geändert werden können. Über den geänderten
Plan kann och im selben Termin abgestimmt werden.
Hinweis gem. § 253 Abs. 2 InsO:
Die Gläubiger und die Schuldnerin werden darauf
hingewiesen, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1-3 InsO gegen eine
gerichtliche Planbestätigung (§ 248 InsO) nur
zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich
oder zu Protokoll widersprochen hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
2. gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO)
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich
schlechter gestellt wird als er ohne einen Plan stünde, und
dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251
Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann (§ 253
Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Gemäß § 235 Abs. 3 InsO werden hiermit die
Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die
absonderungsberechtigten Gläubiger, die Schuldnerin, die
Gesellschafter der Schuldnerin, die Mitglieder des
Gläubigerausschusses sowie der Insolvenzverwalter geladen.
Der Insolvenzverwalter wird mit der besonderen Zustellung der
Ladungen unter Beifügung eines Abdrucks des Plans v.
07.05.2025 gemäß §§ 235 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsO
beauftragt.
Allgemeine Hinweise:
Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt den
Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise
(z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.
Vertreter haben schriftliche Vollmachten vorzulegen. Sofern
Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als
juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als
Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene
Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren,
müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre
Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht
älter als 14 Tage) einer registerführenden Stelle (z.B.
Handelsregister, Vereinsregister) nachweisen. Nicht
deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung
beizubringen und mit Apostille zu versehen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 11.07.2025