Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
61a IN 741/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wyn by arcona Betriebs GmbH, vertreten durch d.
Geschäftsführer Alexander Winter,
August-Bebel-Straße 55, 18055 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht -
Register-Nr.: HRB 13868
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS Grieger Mallison PartG mbB
Steuerberater Rechtsanwälte, Am Campus 1 - 11, 18182 Rostock,
Gz.: 00668-23/MB/MM
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1. Das am 27.11.2023 bei Gericht eingegangene
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.01.2024
um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zur Sachwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters
Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock
Telefon: 0381 364480
Telefax: 0381 3644812
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert,
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.03.2024 bei der
Sachwalterin schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung
anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
werden spätestens am 25.03.2024 zur Einsicht der Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines
anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§
157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für
den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des
Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer
Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277
(Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und
284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen
Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird
anberaumt auf
Mittwoch, 17.04.2024, 12:30 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht
Rostock
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer
Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt,
wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 17.04.2024, 12:30 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht
Rostock
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an
Rechten sind der Sachwalterin unverzüglich anzuzeigen (§
28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Die Sachwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen,
beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach
§ 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus
einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 31.01.2024