Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
93 IN 7/19:
In dem Insolvenzverfahren HOWA Gastronomie Guckaisee GmbH
& Co.KG, zuletzt Schlossstraße 1, 36129 Gersfeld, davor:
Karlstraße 30, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 6018), vertr. d.:
1. HOWA Management GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin
(aufgelöst)), vertr. d.: 1.1. Stephan Thomas Krause, Am
Bahnhof 2, 61352 Bad Homburg, (Geschäftsführer), ist
1. Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO
erteilt worden,
2. Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im
schriftlichen Verfahren angeordnet worden, § 177 Abs. 1 InsO.
Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen
verspätet angemeldete und noch zu prüfende Forderungen
ist gesetzt worden bis 15.03.2024. Danach bei Gericht eingehende
Widersprüche werden nicht mehr berücksichtigt mit den
Folgen des § 178 Abs. 1 InsO.
3. anstelle einer abschließenden
Gläubigerversammlung die Durchführung des Schlusstermins
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Gegenständen
angeordnet worden:
a) Erörterung der Schlussrechnung der
Insolvenzverwalterin, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO.
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
§ 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO.
c) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen,
die aufgrund des kurzfristigen Eingangs der Anmeldung nicht mehr
vor dem Schlusstermin geprüft werden können;
Forderungsanmeldungen, die später als zwei Wochen vor Ablauf
der Frist für das schriftliche Schlussterminverfahren
eingehen, werden nicht mehr geprüft.
Hinweis: Die im Schlusstermin zu prüfenden Forderungen
werden nicht in das Schlussverzeichnis eingestellt, selbst wenn
diese Forderungen im Schlusstermin festgestellt werden; diese
Forderungen nehmen an etwaigen Verteilungen der baren
Insolvenzmasse nicht teil.
Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen ist
gesetzt zum 13.05.2024.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen
worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten
werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von
2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38,
36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 31.01.2024