Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäfts-Nr.: 7 IN 60/21. In dem
Insolvenzverfahren DEJORIS GmbH, Waldburgstr. 20, 53424 Remagen,
geschäftsansässig: 56626 Andernach, Rennweg 60, (AG
Koblenz, HRB 25667), vertr. d.: 1. Ludger Michel, Waldburgstr. 20,
53424 Remagen, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt
festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
Zustellungsauslagen - ohne Betragsangabe -
abzüglich Vorschuss - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter X wird gestattet, den festgesetzten
Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu
entnehmen, soweit diese hierfür ausreicht.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend unter Abzug von
Abschlägen (10 %) Zuschläge von insgesamt 20 % auf die
Regelvergütung geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag von
ganzheitlich +10 % und hält diesen für angemessen;
weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen
ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners
eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag
auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen
beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug
genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65
InsO, i.V.m. §§ 1, 2, 3, 7, 8 InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf
Vergütung für seine Geschäftsführung und auf
Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert
der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung
bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung
maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d.
§ 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2
InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt
die für die Vergütung zugrundeliegende Masse hier
bereinigt X €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die
Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt: X
€.
Die Mindestvergütung beträgt zum Vergleich 1.400,00
€.
Gemäß § 3 InsVV sind Zu- und Abschläge
auf den Regelsatz möglich.
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter
Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit
des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall
grundsätzlich das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des
Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem
bestimmten Prozentsatz bemessen werden. Das Leistungsbild der
entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall
gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen
Vergütung in Beziehung gesetzt werden. Eine Abweichung vom
Normalfall löst erst dann einen Zu- oder Abschlag aus, wenn
diese erheblich ist und eine Erhöhung oder Herabsetzung der
Regelvergütung um mindestens 5% rechtfertigt. Dies gilt auch
für den vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die
Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen
Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die
Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden.
Nach § 3 InsVV ist ein Zuschlag/Abschlag auf die
Verwaltervergütung zuzubilligen bei einer erheblichen
Abweichung vom Regelfall.
Hier berechtigen einige Umstände zu einer
Erhöhung/Reduzierung der Regel-Vergütung:
a) Zuschlag für Übertragende Sanierung
Die immateriellen und materiellen
Vermögensgegenstände, der Kundenstamm sowie das Know-how
der Schuldnerin konnten erfolgreich auf die Fa. X übertragen
werden.
Der Haftungs- und Verantwortungsbereich oblag
vollumfänglich dem Insolvenzverwalter.
Die Durchführung und der Abschluss der
übertragenden Sanierung führten zu einer erheblichen
Mehrbelastung, so dass hier eine Erhöhung von +20% angemessen
ist.
b) Abschlag für Vorläufige Insolvenzverwaltung
Diese Erleichterungen rechtfertigen hier einen Abschlag von
-10%.
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter
Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit
des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grds.
das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Vergütung des Verwalters beträgt hier in der
Gesamtschau insgesamt
X Euro. Dieses Ergebnis erscheint weder unbillig noch
unverhältnismäßig.
Anzumerken ist abschließend, dass das Insolvenzgericht
i.R. der Vergütungsfestsetzung i.R. seiner Einzelfallkompetenz
nur eine nachvollziehbare und damit vertretbare
Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Leitlinien
der InsVV und der Orientierungshilfen der Rechtsprechung darstellen
kann.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem
Schlussbericht verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten
Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende
Verfahren in der Gesamtschau ein Bruchteil von +10% der oben
berechneten Vergütung für angemessen angesehen.
Der Insolvenzverwalter macht eine Gesamtvergütung in
Höhe von X € geltend, diese Vergütung ist angemessen
und daher in der beantragten Höhe festzusetzen.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und
die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der
tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern,
der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der
Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je
angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens
beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung
nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV.
Aufgrund der vorliegenden Verfahrensdauer ergibt sich eine
Auslagenpauschale von X €.
Nach der überwiegenden zutreffenden Ansicht bedarf es
vor einer Festsetzung der Vergütung keiner Anhörung der
Beteiligten bzw. betroffenen Gläubiger oder des Schuldners
(vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche
Vergütung (InsVV) Rn 13 zu § 8). Deshalb sieht auch
§ 64 Abs. 2 InsO ausdrücklich nicht die Anhörung,
sondern nur die öffentliche Bekanntmachung sowie Zustellung an
den Verwalter, Schuldner, und, sofern ein solcher bestellt ist, an
den Gläubigerausschuss vor.
So auch LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - 5 T 5/05:
Vor Festsetzung der Vergütung für den
Insolvenzverwalter ist den Verfahrensbeteiligten hier rechtliches
Gehör gewährt worden.
Das rechtliche Gehör kann noch im Beschwerdeverfahren
nachgeholt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs
durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. hierzu
LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 T 43/11 -, OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - I-24 W 29/11 -).
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch
nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem
Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht,
Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungs-antrag des
Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der
Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich
§ 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige
Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567
Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei
Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen,
St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt
gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben
genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung,
gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung,
dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde,
enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist
zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht
vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38,
56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung,
spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt
gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen
eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung,
gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung,
dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde,
enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist
zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht
vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im
Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu
erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters,
Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die
Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest,
§§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen
werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die
Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise
veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag
als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht
- Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen
bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass
alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch
tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss
und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligten muss wenigstens in groben Umrissen erkennen
können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte
Vergütung einer näheren Überprüfung zu
unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem
Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis
der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben
ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Mayen, 08.07.2025.