Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
60 IN 114/19: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der CSE GmbH,
Werner-von-Siemens-Straße 1, 35510 Butzbach (AG Friedberg
(Hessen), HRB 8563), vertr. d.: Marco Plitsch, Zur Pfingstweide 4,
35510 Butzbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196
InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der
22.08.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht
eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des
Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht
verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
d) Anträge der Gläubiger auf Versagung der
Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur
Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der
Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs.
2 InsO)
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur
Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten
werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg
(Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch
Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße
18, 61169 Friedberg (Hessen) ankommt. Sie ist von dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet
werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 25.06.2025