Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
36s IN 1559/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schlossstraße 25 GmbH & Co. KG, Meinekestraße 13,
10719 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin BKFI Immobilien Projekte GmbH, Registergericht:
Amtsgericht Charlottenburg HRA 53615
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß §§ 10,11, 2
InsVV und Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst
Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV des vorläufigen
Insolvenzverwalters wurden festgesetzt ( §§ 63ff InsO).
Es wurden die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend
gemachten Zuschläge festgesetzt. Der vollständige
Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV und die
Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für
die übertragenden Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden
nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen
Höhe von 19 % festgesetzt. Die geltend gemachten
Zuschläge wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss
und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die
Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des
genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben
genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die
Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung
eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1,
14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen
öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im
Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des
genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem
genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine
Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen
Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person
des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht -
01.02.2024