Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
3 f IN 45/25 Lu
3 f IN 251/25 Lu
26.06.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
Hollestraße 7b, 45127 Essen,
- Antragstellerin zu 1) -
AOK Hessen, Gernsheimer Straße 43, 54521
Groß-Gerau
- Antragstellerin zu 2) -
g e g e n
A.S.L. Arbeitssicherheit Ludwigshafen GmbH, Kurze
Straße 7, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am
Rhein, HRB 65282), vertreten durch den Geschäftsführer
Pehlivan Kerim Künbet, ehemals wohnhaft: Am Brückelgraben
73, 67071 Ludwigshafen am Rhein, zur Zeit unbekannten Aufenthalts
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165
Mannheim
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am
Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) Dr. Beth
beschlossen:
1.) Die Verfahren mit den Aktenzeichen 3 f IN 45/25 Lu und 3
f IN 251/25 Lu werden verbunden. Es führt das erstgenannte
Verfahren.
2.) Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin
zahlungsunfähig und überschuldet ist.
3.) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden
Insolvenzmasse abgewiesen.
4.) Die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale
Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
5.) Die mit Beschluss vom 27.03.2025 angeordneten
Nebenmaßnahmen werden aufgehoben.
6.) x.
7.) x.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.
Obwohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, insbesondere die
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie auch die
Überschuldung (§ 19 InsO), muss der Insolvenzantrag aus
wirtschaftlichen Gründen abgewiesen werden, weil das
verwertbare Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um
daraus die Kosten finanzieren zu können, die bei einer
Durchführung des Insolvenzverfahrens anfallen (§ 54
InsO).
Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen
Gutachten vom 20.06.2025 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der
Schuldnerin zwar eine Zahlungsunfähigkeit und ebenso eine
Überschuldung vorliegt, dass die Schuldnerin jedoch kein frei
verfügbares Aktivvermögen besitzt, das ausreicht, die
Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken. Das Gericht
schließt sich dem Ergebnis des nachvollziehbar klaren
Gutachtens an. Danach hat die Schuldnerin Verbindlichkeiten in
Höhe von mindestens 42.299,72 €. Aktiva sind keine
vorhanden. Bei dieser Sachlage folgt das Gericht der Empfehlung des
Sachverständigen, den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen, da die
voraussichtlichen Kosten in Höhe von 4.539,50 € nicht
gedeckt sind.
Die Antragsteller haben erklärt, von ihrem Recht, die
Abweisung durch Zahlung eines Kostenvorschusses abzuwenden (§
26 Abs. 1 S. 2 InsO), keinen Gebrauch zu machen.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat
gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu
erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91
ZPO. Trotz formaler Abweisung des Insolvenzantrages ist mit der
überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung von einem
Unterliegen der Schuldnerin auszugehen, da das Verfahren nur aus in
ihrer Person liegenden wirtschaftlichen Gründen vorzeitig
beendet wird, obwohl die übrigen materiellrechtlichen
Voraussetzungen für die Durchführung eines
Insolvenzverfahrens vorliegen.
Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des
Verfahrens folgt aus § 58 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der antragstellenden Partei und
deren Gegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht -
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese
Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die
Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim
Amtsgericht Ludwigshafen eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer
Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt
hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Ludwigshafen
am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt
es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische
Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor)