Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
92 IN 108/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mega - TroMa GmbH, vertreten durch d.
Geschäftsführer Ralph Brockmann, Wussentin 2, 17391 Medow
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB
20464
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 25.09.2023 nachträglich
angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO)
Tabellenblattnummer 6 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen
Prüfungstermin entspricht, ist der 30.10.2023.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche
Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei
Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem
Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht
wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein
unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht
erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund,
Bielkenhagen 9,
18439 Stralsund,
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der
Entscheidung. Die Entscheidung gilt auch 2 Tage nach der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen
Bekanntmachung als zugestellt. Die jeweils frühere Zustellung
ist maßgebend. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des
genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben
genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
|Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 26.09.2023