Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
36c IN 153/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CURATA Seniorenzentrum Haus am Visselpark GmbH, Sachsendamm
2, 10829 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer
Peter Paul Gruber, Jörg Steffen Salden, Rolf Schneider und
Tomasz Tomczyk
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister
Register-Nr.: HRB 183742
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph
Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557
Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in
Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
des vorläufigen Sachwalters vom 26.02.2024.Der vorläufige
Sachwalter beantragt die Festsetzung der Regelvergütung
gemäß § 12a InsVV zuzüglich Zuschlägen in
Höhe von insgesamt 85 Prozent für die
Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten,
Sanierungsbemühungen/Bemühungen zur geordneten
Betriebseinstellung und konzernbedingte Verflechtungen sowie die
Auslagenpauschale gem. § 8 InsVV.Bei der Festsetzung der
Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung
unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR
auszugehen. Auf die Berechnung im Antrag des vorläufigen
Insolvenzverwalters wird Bezug genommen.Der vorläufige
Sachwalter kann gem. § 3 InsVV Zuschläge zu seiner
Regelvergütung erhalten, wenn diese den Umfang des Verfahrens
nicht adäquat widerspiegelt. Die in § 3 InsVV enthaltenen
Zuschläge sind hierbei nicht als abschließende
Aufzählung zu verstehen. In Rechtsprechung und Literatur haben
sich vielmehr eine Vielzahl von Zu- und Abschlagstatbeständen
etabliert (Haarmeyer/Moch, InsVV, § 3 Rn. 53-55). Bei der
Evaluierung des Zuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung des
Verfahrens vorzunehmen und sodann ein Zuschlag festzulegen, der den
Mehraufwand im konkreten Insolvenzverfahren widerspiegelt (BGH,
Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 249/04). Nachfolgend werden die
einzelnen Zuschlagstatbestände separat gewürdigt, um
sodann einen Gesamtzuschlag bestimmen zu können. Hinsichtlich
der Details und zur Vermeidung von Wiederholungen des Sachverhalts
wird neben den folgenden Ausführungen auf den o. g. Antrag des
vorläufigen Sachwalters verwiesen.BetriebsfortführungDer
BGH hat mit Beschluss vom 13.04.2006 zu IX ZB 185/05 beschlossen,
dass die Betriebsfortführung durch einen vorläufigen
Insolvenzverwalter einen Zuschlag rechtfertigt, da neben dem
zeitlichen Aufwand auch die eventuell abzugebenden
Zustimmungserklärungen und die Kontrolle der
Geschäftsführung einen Mehraufwand darstellen, der nicht
von der Regelvergütung abgedeckt sein kann. Obwohl die
vorgenannte Entscheidung die vorläufige Insolvenzverwaltung
betrifft, ist sie auch auf den vorläufigen Sachwalter
anzuwenden, denn auch der vorläufige Sachwalter übt die
Kontrolle über die Geschäftsführung aus und muss
infolgedessen Zustimmungserklärungen erteilen oder verwehren.
Der BGH nimmt hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eine
Abstufung nach Größe des Betriebes und Dauer der
vorläufigen Insolvenzverwaltung (hier: vorläufigen
Sachwaltung) vor. Im vorliegenden Fall ist von einem großen
Betrieb (40 Mitarbeiter) und einer Fortführungsdauer von fast
drei Monaten auszugehen, sodass der begehrte Zuschlag in Höhe
von 30 % als angemessen beurteilt wird. Hinsichtlich der
Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen
Sachwalters verwiesen.ArbeitnehmerangelegenheitenDer BGH hat mit
Beschluss vom 25.10.2007 zu IX ZB 55/06 entschieden, dass
Arbeitnehmerangelegenheiten grundsätzlich Regelaufgabe des
vorläufigen Insolvenzverwalters (hier: vorläufigen
Sachwalters) sind. Der BGH geht lediglich bei einer großen
Arbeitnehmeranzahl (über 20 Arbeitnehmer) von einem
Mehraufwand aus, der von der Regelvergütung nicht mehr
repräsentiert wird. Im vorliegenden Fall beschäftigte die
Schuldnerin 87 Arbeitnehmer, sodass der beantragte Zuschlag in
Höhe von 5 Prozent als angemessen und festsetzungsfähig
erachtet wird.Sanierungsbemühungen / Bemühungen zur
geordneten BetriebseinstellungDer vorläufige Sachwalter ist
zur Sanierung und Verwertung eines Unternehmens nicht berechtigt.
Gleichwohl werden regelmäßig bereits während der
vorläufigen Eigenverwaltung Vorbereitungsmaßnahmen
getroffen, die eine Verwertung bzw. übertragene Sanierung im
eröffneten Verfahren ermöglichen können. Der BGH
sieht in den Vorbereitungsmaßnahmen, unabhängig von
deren Erfolg, einen Zuschlagstatbestand gegeben, da die
vorbereitenden Maßnahmen nicht von der Regeltätigkeit
des vorläufigen Insolvenzverwalters (bzw. vorläufigen
Sachwalters) erfasst werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB
127/04). Im vorliegenden Verfahren wurden durch den
vorläufigen Sachwalter (Vorbereitungs-)Maßnahmen zur
Sanierung des Unternehmens und zur geordneten Betriebseinstellung
getroffen. Insofern ist dem vorläufigen Sachwalter hier ein
Zuschlag in Höhe von 30 % für seine
Sanierungsbemühungen zu gewähren. Hinsichtlich der
Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen
Sachwalters verwiesen.KonzernverflechtungenVerursachen
konzernbedingte Verflechtungen einen Mehraufwand in Form von
zusätzlichen Tätigkeiten für die Tätigkeit des
vorläufigen Sachwalters, so kann er hierfür einen
Zuschlag auf seine Regelvergütung erhalten. Insbesondere ist
zu berücksichtigen, dass Gegenstände des Anlage- und
Umlaufvermögens häufig nicht klar einem Betrieb
zuzuordnen sind, zahlreiche Arbeitnehmer vorhanden sind und diverse
Rechtsverhältnisse unter den einzelnen Betrieben zu
klären sind (Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB -
Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Zu- und Abschläge,
Rn. 100). Im vorliegenden Fall sind 33 Gesellschaften und über
3000 Arbeitnehmer Teil des Konzerns. Der beantrage Zuschlag in
Höhe von 20 % scheint daher angemessen und ist
festsetzungsfähig.In der Gesamtschau erscheint der geltend
gemachte Zuschlag von 85 % angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR
zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter
Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von BETRAG EUR
und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin wurden zu dem
Antrag des vorläufigen Sachwalters gehört. Einwendungen
wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht -
23.07.2025