Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
1 IN 53/23: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Laux Verwaltungs GmbH, GF: Sebastian Laux,
Fritz-Karl-Henkel-Str. 12 - 16, 67454 Haßloch (AG
Ludwigshafen am Rhein, HRB 65176), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196
InsO).
Schlusstermin wird bestimmt auf:
28.08.2025.
Der Termin dient der
a) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des
Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Entscheidung der Gläubiger über nicht
verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
e) Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag der
Schuldnerin auf Restschuldbefreiung, ggf. der Beschlussfassung
über die Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung
der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292
Abs. 2 InsO)
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst
Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der
Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur
Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten
werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433
Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433
Neustadt a.d.Wstr. ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung
muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 24.07.2025