Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
10 IN 1027/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
COSMA Service GmbH
Am Hasenbiel 27
76297 Stutensee
vertreten durch die Geschäftsführerin
Santina Heberle
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HRB 725966
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte der
Geschäftsführerin:
Rechtsanwalt Michael Ried
Pforzheimer Str. 37
76337 Waldbronn
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Beschluss:
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Es wird auf das Entgelt der Gläubigerausschussmitglieder
1. Rechtsanwalt Ralf Böhm , Schlossgasse 3 - 4, 07743
Jena
2. Rechtsanwalt Daniel Müller, Schlossgasse 3 - 4, 07743
Jena
3. Finanzamt Karlsruhe-Durlach
vertreten durch Amtsrat Andre Glagla, Killisfeldstr. 40 a,
76227 Karlsruhe,
ein Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von 7.996,80
€ für den fälligen Versicherungsprämienbetrag
(14.07.2025 - 14.07.2026) für die
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
bewilligt.
Der Vorschuss kann vom Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse
entnommen werden.
Er wird bei der endgültigen Festsetzung der
Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Etwaige Beitragserstattungen sind ausdrücklich
mitzuteilen und der Insolvenzmasse zu erstatten
Gründe
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem
Insolvenzverwalter einen Vorschuss bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche
Regelung - für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses,
vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV RN
7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss lediglich auf die Auslagen
beantragt und zwar für die jährlichen Prämien einer
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18
InsVV, RN 4 ist der Abschluss einer besonderen
Haftpflichtversicherung als Auslage gesondert
erstattungsfähig.
Dem Antrag war somit zu entsprechen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11
Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe
des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche
Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und
soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das
Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben,
wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das
Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen
Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens
mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des
Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf
des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen
Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine
Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 30.07.2025