Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen
der Papp Logistik GmbH (Registergericht: Amtsgericht
Neuruppin HRB 11547), Geschäftszweig: Erbringung von
Transport- und Logistikdienstleistungen und die Unterhaltung eines
Fuhrparks, Hermann-Grüneberg-Straße 20, 16567
Mühlenbecker Land OT Mühlenbeck, vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Erik Papp
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hehn
Schneidereit & Kollegen, Kanalstraße 6, 16515 Oranienburg
- wird am 23.01.2024, um 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Falk Eppert,
Schinkelstraße 32, 17268 Templin. Der Schuldnerin wird die
Verfügung über Gegenstände, die zur Insolvenzmasse
gehören, verboten. Das Recht der Schuldnerin, das zur
Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und
über es zu verfügen, geht auf den ernannten
Insolvenzverwalter über. Die Gläubiger werden
aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 19.03.2024 bei
dem Insolvenzverwalter unter Beifügung der die Forderungen
belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden. Alle Gläubiger
werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder
an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an
dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen
gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr
an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter. Das Verfahren wird schriftlich
durchgeführt (§ 5 Abs. 2 InsO). Die angemeldeten
Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§
5 Abs. 2 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin
und der 1. Gläubigerversammlung (§§ 29, 156, 176
InsO) entspricht, ist der 18. April 2024. Sollten
Beschlussfassungen der Gläubiger über folgende
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der schriftlichen
Antragstellung beim Insolvenzgericht bis 18. April 2024:
Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57),
Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3
InsO),
Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§
100, 101 InsO),
Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines
Insolvenzplans (§ 157 InsO),
besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der
Insolvenzmasse (§ 159 InsO) und
abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle
sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO).
Die Insolvenztabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den
beigefügten Unterlagen ist ab dem 29.03.2024 bis zum Ablauf
des Prüfungsstichtages zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes, Karl-Marx-Straße
18a, 16816 Neuruppin, zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten
niedergelegt. Prüfungsstichtag ist der 18. April 2024.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der
Schuldner können bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages,
dem 18. April 2024 bei dem Insolvenzgericht schriftlichen
Widerspruch gegen den Grund, den Betrag und/ oder Rang einer
angemeldeten Forderung erheben. Im Widerspruch ist der Name des
Gläubigers, dessen Forderung bestritten wird, anzugeben.
Sollte zwischen Ablauf der Anmeldefrist und dem
Prüfungsstichtag eine Forderung angemeldet werden, wird diese
mitgeprüft, sofern hiergegen seitens des Insolvenzverwalters,
der Insolvenzgläubiger oder des Schuldners kein Widerspruch
erhoben wird. Verspätet eingehende Widersprüche finden
keine Beachtung. Wird gegen eine angemeldete Forderung seitens des
Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers kein
Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden
sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt
(§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von Gläubigern
haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens zum
Prüfungsstichtag vorzulegen. Der Insolvenzverwalter ist
ermächtigt, Sonderkonten einzurichten und Festgeldkonten
anzulegen und nach den Regeln einer Treuhandschaft zu führen.
Der Insolvenzverwalter hat in Abständen von 6 Monaten ab dem
Prüfungsstichtag schriftlich zu den Insolvenzakten über
den Sachstand und die Geschäftsführung zu berichten.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus einem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses
nach § 289 der Insolvenzordnung beginnt die
Löschungsfrist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung
einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim
Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen
einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung
einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann
als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung,
ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere
Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch
per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische
Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf
einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der
sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren
Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten
wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 23.01.2024
15 IN 226/23